Seitenbereiche
Inhalt

Bonusprogramme der Krankenkassen

Bonuszahlungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten oftmals im Rahmen sogenannter Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse oder ähnliche Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung hatte solche Leistungen im Regelfall als Beitragsrückerstattungen behandelt. Der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge wurde entsprechend um die Bonuszahlungen gekürzt.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen (BFH vom 1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist hat die Finanzverwaltung dieses Urteil nun anerkannt.

Neues BMF-Schreiben

Nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3 – S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige für Einkommensteuerbescheide ab 2010 Geld zurück. Voraussetzung ist, dass die Bescheide unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind bzw. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Diese Bescheide sind anschließend für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist endet am 6.12.2018. In allen weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor), ändert die Finanzverwaltung von Amts wegen die Steuerbescheide in allen Kostenerstattungsfällen, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsträger eine Mitteilung der Bonuszahlungen an die Finanzämter übermittelt hat. Korrigiert werden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2016. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. April 2017

Bild: Mariusz Blach - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mayen! Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung an. Bei Fragen zu unseren Dienstleistungen und Newsbeiträgen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir verstärken unser Team!

Sie möchten uns kennenlernen?
Wir Sie auch! Informieren Sie sich hier über unsere offenen Stellen.
oder rufen Sie uns an!

OK